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In unserer zunehmend interaktiv werdenden Welt, haben sich Bewertungsportale im World Wide Web eine Marktnische zum Einnisten ausgesucht. Ein aufblühender eCommerce sieht sich vermehrt mit Kunden konfrontiert, welche sich in den so genannten Bewertungsportalen informiert haben. Für fast jede Dienstleisung und jede Ware, welche im Netz angeboten wird, fühlen sich bestimmte Portale kompetent genug, um hier wertend und somit beeinflussend einschreiten zu können. Die Seriösität solcher Informationsangebote wird leider dabei etwas außer acht gelassen, nicht immer sind auf den Bewertungsportalen auch zutreffende Bewertungen veröffentlicht und bei weitem nicht jedes Bewertungsportal agiert dabei ohne einen offensichtlichen Interessenkonflikt.
Die latente Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung, darf von keinem Shopbetreiber, Gastronom oder Hotelier unterschätzt werden. Wirklich verdächtig werden diese Bewertungsportale immer dann, wenn diese ihren "Service" nicht unkommerziell oder uneigennützig anbieten, sondern sogar Artikel, Güter oder Dienste aus dem bewerteten Portfolio auch verkaufen, vermitteln oder verbreiten. Nicht jedem Information suchenden Verbraucher fällt dieser Interessenkonflikt auch gleich auf und oftmals tarnen sich die Bewertungsportale ja auch als freundlicher und hilfreicher "Advisor" oder Ratgeber. Das Potenzial der Bewertungsportale steht und fällt mit ihrer jeweiligen Positionierung am Markt. Nur wer in seinem Bereich zu den Marktführern oder der direkten Verfolgergruppe gehört, wird dem etablierten Kreis zugerechnet und verdient mit Recht Ihre Aufmerksamkeit.
In den verschiedensten Branchen existieren überregionale Portale, welche ihren "Service" auch mehrsprachig anbieten. Dieses ist aber nur in Teilbereichen der Fall. Üblicher sind etablierte Bewertungsportale in jeweiligen Sprachregionen. Die Informationsgesuche der Kunden im Internet kanalisieren sich hauptsächlich über Suchmaschinenanfragen. Online erstellte oder veröffentlichte Bewertungen, gehören in die Rubrik des "customer created content", denn hier hat ein User des Internets zu seinen Erfahrungen mit einem Händler oder Anbieter von Leistungen oder Waren beurteilt. Für den Leser dieser Kundenmeinungen, kommen diese einem Werturteil gleich. Eine Aufreihung dieser Kundenmeinungen wird üblicherweise mit veröffentlicht, je nach dem betreffenden Bewertungsportal können die Verbraucher hierzu auch nach einer definierten Skala bewerten. Sofern sich die veröffentlichten Bewertungen nur auf positive Erfahrungen mit dem zu bewertetem Unternehmen, Dienstleister oder Organisation beschäftigen, ist hier eigentlich weniger von einem echten Bewertungsportal die Rede, sondern eher von einem Empfehlungsportal. Ein Bewertungsportal erlaubt in der Regel auch weniger positive Werturteile über erworbene Waren oder Dienste.
Grundsätzlich muss bei Online Bewertungen, zwischen den veröffentlichten Tatsachenbehauptungen und den persönlichen Wertungen unterschieden werden. Bei Tatsachenbehauptungen steht zunächst einmal der Wahrheitsgehalt im Vordergrund. Sofern der Verfasser sich an eine wahrheitsgemäße Schilderung hält, sind Tatsachenbehauptungen juristisch kaum angreifbar. Sowohl die üble Nachrede (§ 186 StGB), als auch die Verleumdung (§ 187 StGB) basieren auf unwahren Äußerungen. Ein privates Werturteil, ist im Allgemeinen durch die im Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes verbriefte Meinungsfreiheit geschützt. Hier kann auch nur schwer überprüft werden, wie hoch der Wahrheitsgehalt einer Aussage ist. Die Meinungsfreiheit kennt nur dann wirklich eine Einschränkung, wenn die Rechte von anderen Personen verletzt werden.
Mit zunehmender Popularität der Online Bewertungen bei den Verbrauchern, fällt diesen Portalen in der Informationsphase eine zusätzliche Bedeutung zu. Fachleute taxieren diese Online eingeholten Informationen, als wesentliches Kriterium zum Kaufentscheid. In mehr als 2/3 aller Fälle (nach Studien), haben hier eingeholte Informationen den Kaufentscheid mit herbeigeführt. Das drückt die Bedeutung der jeweiligen Bewertungsportale für alle Bereiche des eCommerce wohl sehr eindrucksvoll aus.
Dieser Blogartikel wurde am Donnerstag, den 01. November 2012 veröffentlicht. Kommentare zu diesem Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.